AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über Warenlieferungen unserer Firma im Verkehr mit Kaufleuten und denen ihnen gleichgestellten gem § 24 Ziffer 1 und 2 HGB-Gesetz. Sie finden, soweit nichts anderes vereinbart wird, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung Anwendung.

II. Vertragsschluß

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder der Kaufgegenstand ausgeliefert ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

2. Vereinbarungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

III. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen wie Überführungskosten u. a. werden zusätzlich berechnet. Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.

2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und wenn der Kaufgegenstand nicht zum vereinbarten Termin abgenommen wird. In diesen Fällen gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Falle der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind - soweit nichts anderes vereinbart - bei Übergabe des Kaufgegenstandes (spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige) und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist.

3. Sind als Zahlungsmittel Scheck, Wechsel oder Zahlungsanweisungen vereinbart, werden sie nur zahlungshalber angenommen. Einziehung und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Kommt der Käufer mit Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet der sich aus Abschn. VII ergebenen Rechte nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzügl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

V. Lieferung und Verzug

1. Lieferung oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden und sind im Vertrag schriftlich anzugeben.

a) Wird ein verbindlich vereinbarter Termin überschritten, gerät der Verkäufer sofort mit der Überschreitung in Verzug. Neben der Lieferung der Kaufsache kann der Käufer einen Verzugsschaden jedoch nur dann geltend machen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Anspruch auf Lieferung besteht in diesem Fall nicht.

b) Wird ein unverbindlich vereinbarter Termin überschritten, kann der Käufer 6 Wochen nach Überschreitung dieses Termins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung treten die in Ziffer 1 a bezeichneten Verzugsfolgen ein.

2. Lieferverzug mit den dargelegten Rechtsfolgen tritt nicht ein, wenn der Verkäufer die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen nicht rechtzeitig erbringen kann. Der Verkäufer ist berechtigt, entsprechend später zu liefern, ohne daß dem Käufer deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer bereits in Verzug befindet. Bei einer für den Käufer unzumutbaren Lieferverzögerung ist auch dieser unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.

3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.

4. Die Versendung aller Kaufgegenstände erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

VI. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge entsprechend Ziffer 1 nicht innerhalb 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so ist dieser 20% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5. Macht der Verkäufer von den Rechten gem. Ziff. 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages/Lieferschein/Auftrag/Bestellung/Rechnung zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus dem Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

3. Erwirbt der Käufer den Kaufgegenstand zum Zweck der Weiterveräußerung, ist er widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern. Bei Veräußerungen im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bezieht sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf die Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung auf die Saldoforderung.

4. Die Veräußerungsbefugnis erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Einleitung der Zwangsverwaltung.

5. Für den Fall der Veräußerung des Vorbehaltsguts tritt der Käufer die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes des vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für die Fälle, in denen nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war.

6. Der Käufer ist auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

7. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung von angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle gelten die Bedingungen des Abzahlungsgesetzes.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.

9. Bei Zugriff von dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu geben und den dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

10. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einzuziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nicht anders vereinbart - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufvertrages zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so ist die Versicherungsleistung zunächst zur Tilgung des Kaufpreises und der sonstigen Ansprüche des Verkäufers zu verwenden.

11. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgegmäßen Zustand zu halten., alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

VIII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Verkaufsgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während einem Jahr ab Auslieferung bzw. ab Eintritt des Abnahmeverzugs.

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).

Abwicklung

a) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.

b) Nachbesserungen erfolgen innerhalb angemessener Frist nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

3. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den unmittelbaren Hersteller oder Importeur zu wenden. Dies gilt auch für alle Einbauaggregate, für die dem Käufer Listen entsprechender Kundendienststellen ausgehändigt worden sind. Für Mängel an oder durch Fremderzeugnisse verursacht, beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der uns gegen den Zulieferer bzw. Hersteller oder Importeur zustehenden Ansprüche. Insoweit besteht nur eine subsidiäre Haftung.

4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Rückgängigmachen des Kaufvertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand erlischt die Garantie

6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Käufer einen Mangel nicht gemäß Ziff. 2 a angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß

a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder

b) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt , gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte oder

c) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder

d) der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder

e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich erklärt worden ist.

8. Kommt der Verkäufer mit der Nachbesserung in Verzug, hat der Käufer das Recht, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern. Alle Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1.

9. Für gebrauchte Fahrzeuge gilt eine Gewährleistung von einem Jahr ab Auslieferung bzw. ab Eintritt des Abnahmeverzugs.

10. Bei Werk und Werklieferungsverträgen finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

IX. Haftung

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nach hinsichtlich des Verschuldens von gesetzlichen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Im übrigen sind die Eigenhaftung sowie die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen ausgeschlossen.

2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung bleiben unberührt.

3. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.

4. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand das für den Sitz des Lieferanten zuständige Amtsgericht.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Zuletzt angesehen